AG Rastatt - Urteil vom 02.09.2005
1 C 23/05
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 5 ;
Fundstellen:
Schaden-Praxis 2006, 163

Haftungsverteilung bei einer Kollision beim Rechtsüberholen

AG Rastatt, Urteil vom 02.09.2005 - Aktenzeichen 1 C 23/05

DRsp Nr. 2008/11130

Haftungsverteilung bei einer Kollision beim Rechtsüberholen

1. Ein unzulässiges Rechtsüberholen liegt nur dann nicht vor, wenn das auf dem rechten Fahrstreifen geführte Fahrzeug mit gleichbleibender Geschwindigkeit an dem auf dem linken Fahrstreifen geführten Fahrzeug vorbei fährt, weil dieses seine Geschwindigkeit nicht unwesentlich verringert.2. Ist von einem unzulässigen Rechtsüberholen auszugehen und kommt es zu einer Kollision infolge eines Fahrstreifenwechsels des auf dem linken Fahrstreifen geführten Fahrzeugs, so ist von einer hälftigen Mithaftung auszugehen, da dem Verschulden des rechts überholenden Fahrzeugs das Verschulden des Fahrstreifenwechslers gegenüber steht, der den auf der rechten Fahrbahn fahrenden Überholer hätte sehen müssen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 5 ;
Fundstellen
Schaden-Praxis 2006, 163