OLG Naumburg - Urteil vom 05.08.2010
2 U 5/10
Normen:
StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 2 Abs. 1 S. 1; StVO § 2 Abs. 2; StVO § 41 Zeichen 295; StVO § 5 Abs. 2 S. 2; StVO § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau - 4 O 793/07 - 27.11.2009,

Haftungsverteilung bei einer Kollision im Zuge eines Überholvorgangs unter Überfahren einer durchgezogenen Linie durch beide Fahrzeuge

OLG Naumburg, Urteil vom 05.08.2010 - Aktenzeichen 2 U 5/10

DRsp Nr. 2010/17398

Haftungsverteilung bei einer Kollision im Zuge eines Überholvorgangs unter Überfahren einer durchgezogenen Linie durch beide Fahrzeuge

1. Ist abweichend vom Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StVO ein paralleles Fahren auf beiden Fahrstreifen zulässig (hier nach § 7 Abs. 1 StVO), so kommt ein Verstoß gegen das Gebot, nur dann zu überholen, wenn man selbst mit wesentlich höherer Geschwindigkeit fährt als der zu Überholende (§ 5 Abs. 2 Satz 2 StVO), nicht in Betracht. Die Zulässigkeit der Benutzung des linken Fahrstreifens ist von der konkreten Verkehrssituation abhängig. 2. Wird ein Unfall dadurch verursacht, dass ein Kraftfahrzeug eine durchgehende doppelte Fahrbahnbegrenzungslinie (Zeichen 295 in Anlage 2 zu § 41 StVO) nach links überfährt und das vor ihm fahrende Auto zu überholen beginnt und der zu Überholende mit einer Lenkbewegung nach links in den Fahrweg des Überholers einfährt, wodurch es zur Kollision beider Fahrzeuge kommt, dann trägt der Überholende die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Lenkbewegung des Überholten Handlungsqualität besaß (in Abgrenzung zu einer behaupteten Schreckreaktion).

Die Berufung des Klägers gegen das am 27. November 2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau wird zurückgewiesen.