AG Dieburg - Urteil vom 07.09.2005
21 C 48/05
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
Schaden-Praxis 2006, 53

Haftungsverteilung bei einer Kollision zweier rückwärts fahrender Fahrzeuge

AG Dieburg, Urteil vom 07.09.2005 - Aktenzeichen 21 C 48/05

DRsp Nr. 2008/11080

Haftungsverteilung bei einer Kollision zweier rückwärts fahrender Fahrzeuge

Kommt es zu einer Kollision eines rückwärts aus einem Parkplatz herausrangierenden mit einem rückwärts auf der Fahrbahn herannahenden Fahrzeug, so ist eine Haftungsverteilung von 50 : 50 gerechtfertigt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt mit der Klage Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall aus abgetretenem Recht, der sich am 03.07.2004 gegen 11.00 Uhr in ... ereignete.

Er ist Fahrer des am Unfall beteiligten Pkws mit dem amtlichen Kennzeichen xxx, das im Eigentum der ... steht, die ihm alle Ansprüche aus dem Unfall abgetreten hat.

Der Beklagte zu 1) ist Fahrer und Halter des anderen am Unfall beteiligten Fahrzeuges, das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist.

Der Kläger stand vorwärts eingeparkt in einer durch Markierung gekennzeichneten Parklücke auf dem Parkplatz vor dem Bistro ... . Als er rückwärts ausparken wollte, kam auf dem Fahrweg des Parkplatzes der Beklagte zu 1) rückwärts auf ihn zugefahren. Es kam zur Kollision. Die weiteren Einzelheiten sind streitig.

Wegen der Örtlichkeiten wird auf die zur Akte gegebenen Skizze und Lichtbilder des Beklagten (Bl. 16 und 17 d.A.) verwiesen.