AG Wetzlar - Urteil vom 29.09.2005
39 C 473/05
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 5 § 8 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
NZV 2006, 311

Haftungsverteilung bei einer Vorfahrtverletzung

AG Wetzlar, Urteil vom 29.09.2005 - Aktenzeichen 39 C 473/05

DRsp Nr. 2008/11147

Haftungsverteilung bei einer Vorfahrtverletzung

»Kommt es auf der vorfahrtberechtigten Hauptstraße einer Ortschaft zu einer Kollision zwischen zwei Pkw-Fahrern, von denen der eine auf der Hauptstraße überholt, um gleich anschließend nach rechts in eine Seitenstraße abzubiegen, der andere aber aus der Seitenstraße auf die Hauptstraße auffährt, bleibt für eine Haftung des Abbiegenden kein Raum. Der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis (§ 8 II 2 StVO) wird nicht dadurch erschüttert, dass der Fahrer des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs im Rahmen eines ordnungsgemäß durchgeführten Überholmanövers, die linke Fahrspur der vorrangigen Straße nutzt und es dort zur Kollision kommt.«

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 5 § 8 Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.