LG Aachen - Urteil vom 30.10.1985
7 S 200/85
Normen:
StVO § 10 ;
Fundstellen:
r+s 1986, 228
r+s 1986, 228
r+s 1986, 228

Haftungsverteilung bei Einfahren auf eine mehrspurige Straße vom Fahrbahnrand

LG Aachen, Urteil vom 30.10.1985 - Aktenzeichen 7 S 200/85

DRsp Nr. 1994/14218

Haftungsverteilung bei Einfahren auf eine mehrspurige Straße vom Fahrbahnrand

1. Fährt ein Fahrzeug vom rechten Fahrbahnrand auf den rechten Fahrstreifen einer mehrspurigen Fahrbahn auf, so hat es nicht nur darauf zu achten, dass die rechte Fahrspur frei ist, sondern auch, dass Fahrzeuge vom linken auf den rechten Fahrstreifen wechseln können.2. Kommt es beim Einbiegen auf die rechte Fahrspur zu einer Kollision mit einem Fahrzeug, das kurz zuvor von der linken auf die rechte Spur gewechselt ist, so haftet der vom Fahrbahnrand Anfahrende allein.

Normenkette:

StVO § 10 ;
Fundstellen
r+s 1986, 228
r+s 1986, 228
r+s 1986, 228