Haftungsverteilung bei Haftungsverteilung bei Anfahren eines Fußgängers an einem Fußgängerüberweg
BGH, Urteil vom 08.06.1982 - Aktenzeichen VI ZR 260/80
DRsp Nr. 2008/15094
Haftungsverteilung bei Haftungsverteilung bei Anfahren eines Fußgängers an einem Fußgängerüberweg
»1. Zu den Beobachtungspflichten eines Fußgängers, der einen Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) überquert.«2. Fährt ein PKW-Fahrer einen Fußgänger auf einem Fußgängerüberweg an, so trägt er die alleinige Haftung, wenn der Fußgänger mit der Überquerung der Straße begonnen hat, als der PKW-Fahrer sich noch in einer Entfernung von etwa 70 Meter befand.