BGH - Urteil vom 08.06.1982
VI ZR 260/80
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 26 ;
Vorinstanzen:
OLG Schleswig,
LG Itzehoe,

Haftungsverteilung bei Haftungsverteilung bei Anfahren eines Fußgängers an einem Fußgängerüberweg

BGH, Urteil vom 08.06.1982 - Aktenzeichen VI ZR 260/80

DRsp Nr. 2008/15094

Haftungsverteilung bei Haftungsverteilung bei Anfahren eines Fußgängers an einem Fußgängerüberweg

»1. Zu den Beobachtungspflichten eines Fußgängers, der einen Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) überquert.«2. Fährt ein PKW-Fahrer einen Fußgänger auf einem Fußgängerüberweg an, so trägt er die alleinige Haftung, wenn der Fußgänger mit der Überquerung der Straße begonnen hat, als der PKW-Fahrer sich noch in einer Entfernung von etwa 70 Meter befand.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 26 ;

Tatbestand: