LG Hanau - Urteil vom 16.12.2005
2 S 236/05
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 9 ;
Fundstellen:
DAR 2006, 330

Haftungsverteilung bei Kettenauffahrunfall

LG Hanau, Urteil vom 16.12.2005 - Aktenzeichen 2 S 236/05

DRsp Nr. 2008/11052

Haftungsverteilung bei Kettenauffahrunfall

1. Bei einem Auffahrunfall spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende entweder den Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat oder nicht hinreichend aufmerksam gefahren ist. Dies gilt auch beim Fahren in einer Kolonne. Kann ein in einer Kolonne fahrender Fahrer erkennen, dass das erste Fahrzeug der Kolonne stark bremst, so ist er selbst auch gehalten, sein Fahrzeug abzubremsen. Das gilt auch dann, wenn das ihm vorausfahrendes Fahrzeug noch nicht bremst.2. Kommt es zu einem Zusammenprall mehrerer Fahrzeuge und kann eine Bremswegverkürzung für das als zweites auffahrende Fahrzeug durch den vorausgegangenen Aufprall des vorausfahrenden Fahrzeugs auf das als Erstes fahrende Fahrzeug nicht ausgeschlossen werden, so trifft das dem Letzten aufprallenden Fahrzeug vorausfahrende eine Mithaftung von 25%.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 9 ;