Haftungsverteilung bei Kettenauffahrunfall auf der Autobahn
OLG Hamm, Urteil vom 30.09.1993 - Aktenzeichen 6 U 176/92
DRsp Nr. 1995/3737
Haftungsverteilung bei Kettenauffahrunfall auf der Autobahn
Bleibt ein Fahrzeug aus ungeklärten Gründen auf der linken Fahrspur der Autobahn liegen und kommt es zu Auffahrunfällen zwischen weiteren drei Fahrzeugen, so kann das dritte von dem ersten Fahrzeug jedenfalls dann unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Betriebsgefahr auch nicht teilweise Ersatz seines Schadens verlangen, wenn die Schäden an seinem Fahrzeug dadurch entstanden sind, dass es auf das zweite Fahrzeug aufgefahren ist.