OLG Hamm - Urteil vom 30.09.1993
6 U 176/92
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 1 § 3 § 4 ;
Fundstellen:
NJW 1994, 1226
NZV 1994, 109
OLGReport-Hamm 1994, 52
SP 1994, 208
r+s 1994, 11

Haftungsverteilung bei Kettenauffahrunfall auf der Autobahn

OLG Hamm, Urteil vom 30.09.1993 - Aktenzeichen 6 U 176/92

DRsp Nr. 1995/3737

Haftungsverteilung bei Kettenauffahrunfall auf der Autobahn

Bleibt ein Fahrzeug aus ungeklärten Gründen auf der linken Fahrspur der Autobahn liegen und kommt es zu Auffahrunfällen zwischen weiteren drei Fahrzeugen, so kann das dritte von dem ersten Fahrzeug jedenfalls dann unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Betriebsgefahr auch nicht teilweise Ersatz seines Schadens verlangen, wenn die Schäden an seinem Fahrzeug dadurch entstanden sind, dass es auf das zweite Fahrzeug aufgefahren ist.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 1 § 3 § 4 ;
Fundstellen
NJW 1994, 1226
NZV 1994, 109
OLGReport-Hamm 1994, 52
SP 1994, 208
r+s 1994, 11