Haftungsverteilung bei Kollision an der Einmündung eines Parzellenweges
OLG Bremen, Urteil vom 18.12.1990 - Aktenzeichen 3 U 74/90
DRsp Nr. 1994/8247
Haftungsverteilung bei Kollision an der Einmündung eines Parzellenweges
»1. An der Einmündung eines Weges aus einem Kleingartengebiet (sog. Parzellenweg) in eine dem fließenden Verkehr dienende Straße gilt die Vorfahrtsregel "rechts vor links" regelmäßig nicht, da Parzellenwege i.d.R. wie Feldwege i.S. des § 8 Abs. 1 Nr. 2StVO einzuordnen sind.«2. Kommt es zu einer Kollision mit einem aus dem Parzellenweg auf eine vorfahrtberechtigte Straße einbiegenden Fahrzeug mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs, so ist von einer Haftungsverteilung von 80 : 20 zu Lasten des einbiegenden Fahrzeugs auszugehen.