OLG Köln - Urteil vom 14.05.1992
7 U 21/92
Normen:
BGB § 839 § 254 ; GG Art. 34 ;
Fundstellen:
NZV 1993, 64
VersR 1993, 969

Haftungsverteilung bei Kollision an einer ampelgeregelten Kreuzung wegen eines zur Weiterfahrt auffordernden Zeichens eines Polizeibeamten

OLG Köln, Urteil vom 14.05.1992 - Aktenzeichen 7 U 21/92

DRsp Nr. 1994/12196

Haftungsverteilung bei Kollision an einer ampelgeregelten Kreuzung wegen eines zur Weiterfahrt auffordernden Zeichens eines Polizeibeamten

»1. Der im Rahmen einer Unfallrekonstruktion zur Sicherung des Verkehrs eingesetzte Polizeibeamte handelt pflichtwidrig, wenn er trotz erkennbarer Gefahrenlage einen Pkw-Fahrer zur Weiterfahrt auffordert. Für einen hierdurch verursachten Unfall haftet die Anstellungskörperschaft nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG.2. Einen durch Zeichen des Polizeibeamten zur Weiterfahrt aufgeforderten Verkehrsteilnehmer kann unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr seines Kfz ein hälftiges Mitverschulden treffen, wenn er erkennen konnte, daß die Lichtzeichen der Verkehrssignalanlage den Verkehr abweichend regelten.«

Normenkette:

BGB § 839 § 254 ; GG Art. 34 ;
Fundstellen
NZV 1993, 64
VersR 1993, 969