OLG Hamm - Urteil vom 24.04.1990
27 U 18/90
Normen:
BGB § 823 ; StVG § 7 § 17 ; StVO § 7 Abs. 5 ;
Fundstellen:
VersR 1992, 624

Haftungsverteilung bei Kollision bei einem Fahrstreifenwechsel auf der Autobahn

OLG Hamm, Urteil vom 24.04.1990 - Aktenzeichen 27 U 18/90

DRsp Nr. 1994/10573

Haftungsverteilung bei Kollision bei einem Fahrstreifenwechsel auf der Autobahn

Kommt es auf einer Autobahn zu einem Auffahrunfall, weil ein Fahrzeug den Fahrstreifen wechselt und dabei in eine zu enge Lücke zwischen zwei Fahrzeugen einschert (Lückenlänge: 18-20 Meter), so trifft den Fahrstreifenwechsler das alleinige Verschulden an einem Auffahrunfall.

Normenkette:

BGB § 823 ; StVG § 7 § 17 ; StVO § 7 Abs. 5 ;
Fundstellen
VersR 1992, 624