Die Berufung der Beklagten ist zulässig, in der Sache aber unbegründet.
Das Amtsgericht hat der auf restlichen Schadensersatz bis zu einer Quote von 75 % aus dem Verkehrsunfallgeschehen vom 16.9.2002 gerichteten Klage zu Recht entsprochen.
Zur Berufung und zur amtsgerichtlichen Entscheidung bleibt ergänzend auszuführen (§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
Wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Konkrete Anhaltspunkt, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen begründen und deshalb einer erneute Feststellung gebieten, oder neue, in der Berufungsinstanz berücksichtigungsfähige Tatsachen bezeichnet die Berufungsbegründung nicht (§ 529 ZPO).
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