AG Rostock - Urteil vom 29.06.2005
41 C 39/05
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 5 § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
Schaden-Praxis 2005, 406

Haftungsverteilung bei Kollision beim Linksabbiegen

AG Rostock, Urteil vom 29.06.2005 - Aktenzeichen 41 C 39/05

DRsp Nr. 2008/11132

Haftungsverteilung bei Kollision beim Linksabbiegen

Hat ein Fahrzeugführer den Fahrtrichtungsanzeiger nach links betätigt, um nach links in ein Grundstück abzubiegen und kommt es zu einer Kollision mit einem von hinten überholenden Fahrzeug, so ist von einer Haftungsverteilung von 80 : 20 zu Lasten des Überholenden auszugehen, da dieser infolge Unaufmerksamkeit zum Überholen des Abbiegenden angesetzt hat.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 5 § 9 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Fahrzeug Seat Toledo mit dem amtlichen Kennzeichen ... . Dieses wurde am Unfalltag durch den Drittwiderbeklagten zu 2) gefahren. Das Fahrzeug ist bei der Drittwiderbeklagten zu 3) haftpflichtversichert. Unfallbeteiligt war das bei der Beklagten zu 1), haftpflichtversicherte Fahrzeug vom Typ Seat Ibiza mit dem amtlichen Kennzeichen ... . Halter des Fahrzeugs ist die Beklagte zu 2) Gefahren wurde es zum Unfallzeitpunkt durch die Beklagte zu 3).