KG - Urteil vom 13.05.1993
12 U 5365/91
Normen:
StVO § 9 § 37 ;
Fundstellen:
DAR 1994, 153
SP 1994, 275

Haftungsverteilung bei Kollision beim Linksabbiegen an beampelter Kreuzung

KG, Urteil vom 13.05.1993 - Aktenzeichen 12 U 5365/91

DRsp Nr. 1995/4056

Haftungsverteilung bei Kollision beim Linksabbiegen an beampelter Kreuzung

1. Der Linksabbieger haftet wegen der besonderen Sorgfaltspflichten, die ihm durch § 9 Abs. 1 und 3 StVO auferlegt werden, grundsätzlich allein und in vollem Umfang, wenn er mit einem Teilnehmer des geradeausfahrenden Gegenverkehrs kollidiert, sofern nicht den Abbieger entlastende Umstände vorliegen. 2. Dasselbe gilt, wenn die Kreuzung mit einer Lichtsignalanlage und einem grünen Abbiegepfeil (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 und 5 StVO) versehen ist und der Gegenverkehr die Haltelinie bei grünem Ampellicht oder früher Gelbphase passiert. Denn in diesem Fall kann der Geradeausverkehr darauf vertrauen, daß der Linksabbieger sein Vorrecht beachten werde. 3. Überfährt der Gegenverkehr unerlaubt in später Gelbphase oder bei beginnender Rotphase die Haltelinie und leuchtet der grüne Abbiegepfeil - was nach den Schaltplänen die Regel ist - noch nicht auf, behält er gleichfalls sein Vorrecht. Der Linksabbieger bleibt also wartepflichtig. 4. Erst wenn der Linksabbieger nach Aufleuchten des grünen Pfeils abbiegt, trifft die volle Haftung den Gegenverkehr.