KG - Urteil vom 04.03.1993
12 U 1788/92
Normen:
StVG § 17 Abs. 1 ; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 7 § 9 Abs. 1 Satz 4 ;
Fundstellen:
NZV 1993, 272
VRS 85, 90
VerkMitt 1993, 59

Haftungsverteilung bei Kollision beim Überholen im Kreuzungsbereich

KG, Urteil vom 04.03.1993 - Aktenzeichen 12 U 1788/92

DRsp Nr. 1994/7709

Haftungsverteilung bei Kollision beim Überholen im Kreuzungsbereich

»Der Schadenersatzanspruch des Überholers im Kreuzungsbereich kann sich nach einer Quote bis zu 1/3 richten, wenn der Linksabbieger die Fahrtrichtungsanzeiger betätigt, sich bis zur Mitte einordnet, er aber die letzte Rückschau versäumt, dieser jedoch nur rechts hätte überholt werden dürfen (hier allerdings 1/2 zu Lasten des ein Fahrzeug abschleppenden und deshalb zu besonderer Sorgfalt aufgerufenen Linksabbiegers; Unfall außerhalb geschlossener Ortschaft).«

Normenkette:

StVG § 17 Abs. 1 ; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 7 § 9 Abs. 1 Satz 4 ;
Fundstellen
NZV 1993, 272
VRS 85, 90
VerkMitt 1993, 59