Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 9.1.2014 -
z u r ü c k g e w i e s e n .
2.Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 17.075,69 EUR
I.
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
Das Landgericht hat zu Recht eine 100%ige Haftung der Beklagten bejaht. Auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils wird verwiesen. Die Berufungsbegründung gibt keinen Anlass zu einer anderen Bewertung.
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