AG Düsseldorf - Urteil vom 08.07.2005
27 C 12689/04
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 1 Abs. 2 § 2 Abs. 3 ; HaftpflG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
Schaden-Praxis 2006, 90

Haftungsverteilung bei Kollision einer Straßenbahn mit einem PKW

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2005 - Aktenzeichen 27 C 12689/04

DRsp Nr. 2008/11083

Haftungsverteilung bei Kollision einer Straßenbahn mit einem PKW

Kommt es zu einer Kollision einer Straßenbahn mit einem PKW im Schienenbereich und befand der PKW sich dort bereits, als die Straßenbahn noch nicht zu sehen war, so trifft deren Betreiber die volle Haftung (100% Haftung), da der Fahrer der Straßenbahn den Unfall durch rechtzeitiges Anhalten ohne Weiteres hätte vermeiden können.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 1 Abs. 2 § 2 Abs. 3 ; HaftpflG § 1 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Am 03.04.2004 gegen 17.00 Uhr ereignete sich in X auf dem X-Platz ein Verkehrsunfall, an dem der Widerbeklagte zu 2) als Fahrer des der Klägerin gehörenden Pkw X mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXXX und Herr X als Fahrer des von der Beklagten gehaltenen Straßenbahn Nr. XXXX beteiligt waren.

Bei dem Unfall wurden beide Fahrzeuge beschädigt.

Die Klägerin macht ihren Schaden wie folgt geltend:

Reparaturkosten ihres Pkw 5.336,62 Euro

Minderwert 200 Euro

Sachverständigenkosten 519,68 Euro

Mietwagenkosten 922,86 Euro

Auslagenpauschale 25 Euro

Gesamt 7.004,16 Euro

Hierauf zahlte die Beklagte infolge Abtretungserklärungen der Klägerin:

An den Sachverständigen 519,68 Euro

an die Autovermietung 922,86 Euro

an die Reparaturfirma 2.070,54 Euro

Gesamt 2.513,08 Euro.

Der Schaden ist der Höhe nach unstreitig, ausgenommen die Auslagenpauschale.