OLG München - Urteil vom 25.03.1994
10 U 4856/93
Normen:
BGB § 839 ; GG Art. 34 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
DRsp I(147)317a
NJW-RR 1994, 1442

Haftungsverteilung bei Kollision eines am Fahrbahnrand anfahrenden Fahrzeugs mit einem Omnibus; Haftung eines Bediensteten der Post

OLG München, Urteil vom 25.03.1994 - Aktenzeichen 10 U 4856/93

DRsp Nr. 1996/29259

Haftungsverteilung bei Kollision eines am Fahrbahnrand anfahrenden Fahrzeugs mit einem Omnibus; Haftung eines Bediensteten der Post

1. Kommt es beim Anfahren eines PKW vom Fahrbahnrand zu einer Kollision mit einem Postbus, so tritt dessen Betriebsgefahr vollständig hinter das Verschulden des anfahrenden PKW zurück.2. Eine Postbeförderungsfahrt eines Postbeamten mit einem Dienstfahrzeug der Deutschen Bundespost ist eine hoheitliche Tätigkeit, so dass eine persönliche Haftung ausscheidet.

Normenkette:

BGB § 839 ; GG Art. 34 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen
DRsp I(147)317a
NJW-RR 1994, 1442