BGH - Urteil vom 07.06.1966
VI ZR 130/65
Normen:
BGB § 831 ;
Fundstellen:
VersR 1966, 929
Vorinstanzen:
OLG Köln,

Haftungsverteilung bei Kollision eines an rechts geparkten Fahrzeugen vorbei fahrenden Lastzuges mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs

BGH, Urteil vom 07.06.1966 - Aktenzeichen VI ZR 130/65

DRsp Nr. 1994/6056

Haftungsverteilung bei Kollision eines an rechts geparkten Fahrzeugen vorbei fahrenden Lastzuges mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs

1. Fährt ein Lastzug an einem parkenden Fahrzeug vorbei und nimmt er dabei grundlos einen erheblichen Teil der Gegenfahrbahn in Anspruch, so dass es zu einer Kollision mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs kommt, so trifft den Lastzug wegen des schuldhaften Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot die volle Haftung.2. Im Hinblick auf die hohen Gefahren, die ein Lastzug in den Straßenverkehr trägt, ist an die Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung eines Lastzugfahrers ein besonders strenger Maßstab anzulegen.

Normenkette:

BGB § 831 ;

Tatbestand: