KG - Urteil vom 20.02.1992
22 U 1320/91
Normen:
StVG § 7 § 17 ; StVO § 2 Abs. 1 § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
VersR 1993, 711

Haftungsverteilung bei Kollision eines auf der Fahrbahn wendenden mit einem entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung zurücksetzenden Fahrzeug

KG, Urteil vom 20.02.1992 - Aktenzeichen 22 U 1320/91

DRsp Nr. 1994/7768

Haftungsverteilung bei Kollision eines auf der Fahrbahn wendenden mit einem entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung zurücksetzenden Fahrzeug

1. Wer in eine Richtungsfahrbahn einfährt, darf in der Regel darauf vertrauen, daß sich der Fahrzeugverkehr dort in der vorgeschriebenen Richtung bewegt.2. Kollidiert ein wendendes mit einem Fahrzeug, das entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung rückwärts fährt, so trägt letzteres die volle Haftung, da die Betriebsgefahr des Wendenden vollständig gegenüber der besonders gefährlichen Fahrweise des entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung zurücksetzenden Fahrzeugs zurücktritt.

Normenkette:

StVG § 7 § 17 ; StVO § 2 Abs. 1 § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen
VersR 1993, 711