OLG Köln - Urteil vom 13.10.1993
11 U 89/93
Normen:
StVO § 8 § 10 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1994, 37

Haftungsverteilung bei Kollision eines aus der Ausfahrt eines Großmarkts auf die Fahrbahn auffahrenden PKW mit einem auf dem Radweg fahrenden Radfahrer

OLG Köln, Urteil vom 13.10.1993 - Aktenzeichen 11 U 89/93

DRsp Nr. 1994/2077

Haftungsverteilung bei Kollision eines aus der Ausfahrt eines Großmarkts auf die Fahrbahn auffahrenden PKW mit einem auf dem Radweg fahrenden Radfahrer

»1. Maßgebend für die verkehrsrechtliche Einordnung als Straße oder Ausfahrt ist das Gesamtbild der äußerlich erkennbaren Merkmale, wobei in der Rechtsprechung teilweise auch auf die nach außen in Erscheinung tretende Verkehrsbedeutung - etwa als nicht dem fließenden Verkehr dienender Zugang zu einem Grundstück - abgestellt wird.2. Auf Eigentumsverhältnisse oder verwaltungsrechtliche Widmung in Bezug auf die betroffene Grundstücksfläche ist nicht abzustellen. 3. Ist die Unfallörtlichkeit aus verschiedenen Perspektiven und Blickrichtungen in einer Art und Weise dokumentiert, dass sich daraus ein ausreichendes und eindeutiges Bild für die zu treffende Entscheidung ergibt und hat keine der Parteien von den Bildwiedergaben abweichende oder nicht erfasste Merkmale vorgetragen bzw. behauptet, kann sich ein Ortstermin zur Inaugenscheinnahme erübrigen.«4. Hält ein Fahrzeug beim Ausfahren von einem Großmarktgelände an der Markierung des kreuzenden Radweges an und kommt es alsdann zu einer Kollision mit einem vorbeifahrenden Radfahrer, der angesichts des haltenden PKW darauf vertraut hat, dass dieser sein Vorrecht beachten werde, so hat der Radfahrer ein Mitverschulden von 30% zu tragen.

Normenkette: