OLG München - Urteil vom 18.07.1996
24 U 699/95
Normen:
BGB § 823 § 254 ; StVO § 2 Abs. 1 § 10 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
OLGR 1997, 39
OLGR-München 1997, 39
OLGReport-München 1997, 39
SP 1996, 371
ZfS 1997, 171
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1709/95

Haftungsverteilung bei Kollision eines aus einem Grundstück ausfahrenden Fahrzeugs mit einem den Gehweg benutzenden Radfahrer

OLG München, Urteil vom 18.07.1996 - Aktenzeichen 24 U 699/95

DRsp Nr. 1997/1729

Haftungsverteilung bei Kollision eines aus einem Grundstück ausfahrenden Fahrzeugs mit einem den Gehweg benutzenden Radfahrer

Hat ein aus einer Grundstücksausfahrt ausfahrender Kraftfahrer sich in den Gehweg hineingetastet und kommt es zu einer Kollision mit einem Radfahrer, der verbotswidrig auf dem Gehweg gefahren ist, so tritt die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs hinter das Verschulden des leichtsinnig handelnden Radfahrers vollständig zurück.

Normenkette:

BGB § 823 § 254 ; StVO § 2 Abs. 1 § 10 ; StVG § 7 § 17 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.

Er fuhr am 29.8.1994 mit seinem Fahrrad auf dem Gehweg entlang der in Als er sich in Höhe des Grundstücks befand, stieß er mit dem aus der 2,9 m breiten Hofeinfahrt ausfahrenden Pkw des Beklagten zu 1 zusammen und wurde verletzt.

Der Kläger hat vorgetragen, er habe den Gehweg wegen dichten Straßenverkehrs benutzt und habe sich der Einfahrt vorsichtig genähert; der Beklagte sei mit hohem Tempo herausgefahren.

Der Kläger hat jeweils unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils von 20 v. H. zuletzt materiellen Schadensersatz in Höhe von 3.697,71 DM, für die Zeit bis 30.4.1995 ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 10.000 DM sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden verlangt.