LG Oldenburg - Urteil vom 07.12.2005
5 S 562/05
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 § 823 Abs. 1 ; StVG § 17 ; StVO § 8 ;
Vorinstanzen:
AG Oldenburg - Urteil vom 17.06.05 - E5 C 5637/04 (XXIII),

Haftungsverteilung bei Kollision eines aus einem Grundstück ausfahrenden Fahrzeugs mit einem Radfahrer; Höhe des Schmerzensgeldes bei multiplen Prellungen

LG Oldenburg, Urteil vom 07.12.2005 - Aktenzeichen 5 S 562/05

DRsp Nr. 2007/17380

Haftungsverteilung bei Kollision eines aus einem Grundstück ausfahrenden Fahrzeugs mit einem Radfahrer; Höhe des Schmerzensgeldes bei multiplen Prellungen

1. Biegt ein Fahrzeug aus einem Grundstück unter Überquerung des Radwegs auf den Straßenraum ein und kommt es dabei zu einer Kollision mit einem Radfahrer, weil der Fahrer Bremse und Gas verwechselt, so haftet er für den Schaden des Radfahrers allein. Dessen Mithaftung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn er den Radweg in der falschen Richtung benutzt hat, da dieses Verhalten nicht unfallursächlich war.2. Bei multiplen Prellungen ist ein Schmerzensgeld von 1.200 Euro angemessen.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2 § 823 Abs. 1 ; StVG § 17 ; StVO § 8 ;

Gründe: