BGH - Urteil vom 12.07.1966
VI ZR 247/64
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 10 ;
Vorinstanzen:
OLG München,

Haftungsverteilung bei Kollision eines aus einer Grundstücksausfahrt rechts abbiegenden LKW mit einem ebenfalls rechts abbiegenden Mopedfahrer

BGH, Urteil vom 12.07.1966 - Aktenzeichen VI ZR 247/64

DRsp Nr. 2008/15088

Haftungsverteilung bei Kollision eines aus einer Grundstücksausfahrt rechts abbiegenden LKW mit einem ebenfalls rechts abbiegenden Mopedfahrer

1. Der Fahrer eines LKW, der aus einem Industriegelände nach rechts auf die Fahrbahn einbiegt, muss damit rechnen, dass sich rechts neben ihm Zweiradfahrer befinden.2. Kommt es zu einer Kollision, so trägt er die volle Haftung.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 10 ;

Tatbestand:

Der Zweitbeklagte befuhr am 10. Oktober 1962 mit einem Lastkraftwagen und einem angehängten Teerkocher des Erstbeklagten die Ausfahrt des Industriegeländes L.-Straße in M. Er wollte nach rechts in die L.-Straße einbiegen, die dort durch besondere verlegte Straßenbahngleise in zwei Fahrbahnen von je etwa 8 m Breite geteilt wird. Als die Vorderräder des Lkw bereits über den - in der Breite der Ausfahrt abgesenkten - Bordstein die Fahrbahn erreicht hatten, musste der Zweitbeklagte wegen des von links herannahenden Verkehrs anhalten. Der 20 m lange Lastzug versperrte so den südlichen Gehweg und den hierneben verlaufenden, 2 m breiten Radweg der L.-Straße.