AG Nauen - Urteil vom 24.11.2005
12 C 63/05
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 5 ;
Fundstellen:
Schaden-Praxis 2006, 415

Haftungsverteilung bei Kollision eines aus einer Kolonne heraus überholenden Fahrzeugs mit einem von hinten überholenden Motorrad

AG Nauen, Urteil vom 24.11.2005 - Aktenzeichen 12 C 63/05

DRsp Nr. 2008/11122

Haftungsverteilung bei Kollision eines aus einer Kolonne heraus überholenden Fahrzeugs mit einem von hinten überholenden Motorrad

Überholt ein Fahrzeug aus einer Kolonne heraus, obwohl es bei gehöriger Rückschau hätte erkennen können, dass ein Motorradfahrer hinter ihm bereits zum Überholen der Kolonne angesetzt hat, so ist eine Haftungsverteilung von 70 : 30 zu Lasten des Motorradfahrers gerechtfertigt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 5 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 22.11.2003 auf der L 20 von F. in Richtung Sch. ereignet hat.

Die Klägerin ist Eigentümerin und Halterin des Motorrades der Marke Suzuki GS 500 E, mit dem amtlichen Kennzeichen xxx.

Die Beklagte zu 1) ist Halterin und Fahrerin des Fahrzeuges der Marke Daewoo, amtliches Kennzeichen xxx, welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist.

Der Zeuge F. befuhr mit dem Motorrad der Klägerin zum Unfallzeitpunkt die L 20 von F. kommend in Richtung Sch. in einer Fahrzeugschlange.