OLG Oldenburg - Urteil vom 03.12.1992
8 U 160/92
Normen:
BGB § 254 ; StVO § 25 § 42 Abs. 2 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
r+s 1994, 10

Haftungsverteilung bei Kollision eines bei abknickender Vorfahrt die Vorfahrtstraße verlassenden PKW mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger

OLG Oldenburg, Urteil vom 03.12.1992 - Aktenzeichen 8 U 160/92

DRsp Nr. 1995/3830

Haftungsverteilung bei Kollision eines bei abknickender Vorfahrt die Vorfahrtstraße verlassenden PKW mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger

1. Der Kfz-Führer, der an einer Kreuzung mit abknickender Vorfahrt die Vorfahrtstraße geradeaus fahrend verlassen will, darf seine Absicht zwar nicht durch Blinken anzeigen (§ 42 Abs. 2 StVO); er hat aber einen die Fahrbahn überquerenden Fußgänger durch Hupen zu warnen.2. Der Fußgänger verstößt gegen § 25 Abs. 2 S. 1 StVO, wenn er die abknickende, hier trichterförmig verbreiterte Vorfahrtsstraße an der breitesten Stelle überquert.3. Trotz schuldhafter Mitverursachung des Unfalls kann eine Beschränkung der Haftung des Kfz-Führers auf 40% gerechtfertigt sein.

Normenkette:

BGB § 254 ; StVO § 25 § 42 Abs. 2 ; StVG § 7 § 17 ;

Hinweise: