BGH - Urteil vom 11.05.1971
VI ZR 11/70
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 2 Abs. 3 § 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Essen,

Haftungsverteilung bei Kollision eines bei Grünlicht in eine Kreuzung einfahrenden PKW mit einem Kreuzungsräumer

BGH, Urteil vom 11.05.1971 - Aktenzeichen VI ZR 11/70

DRsp Nr. 2008/15105

Haftungsverteilung bei Kollision eines bei Grünlicht in eine Kreuzung einfahrenden PKW mit einem Kreuzungsräumer

»1. Die Regel, daß ein Kraftfahrer, der bei Grünlicht in eine Kreuzung einfahren will, zunächst dem in der Kreuzung "hängengebliebenen" Querverkehr die Möglichkeit geben muß, die Kreuzung zu verlassen, gilt auch dann, wenn die Fahrbahnen einer der sich kreuzenden Straßen durch einen im Kreuzungsbereich unterbrochenen Grünstreifen (hier von 3 m Breite) getrennt sind und der kreuzende Verkehr (insbesondere Linksabbieger) den Bereich der Unterbrechung des Mittelstreifens freizumachen hat. Andererseits darf der in der Kreuzung aufgehaltene Nachzügler sein Recht zur Weiterfahrt nicht erzwingen. Er muß sich vorsichtig verhalten und darf nicht blindlings darauf vertrauen, daß er vorgelassen werde.«2. Kommt es zu einer Kollision eines bei Grün mit "fliegendem Start" in die Kreuzung eingefahrenen Fahrzeugs mit einem nach links abbiegenden Kreuzungsräumer, so ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des bei Grün in die Kreuzung einfahrenden Fahrzeugs gerechtfertigt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 2 Abs. 3 § 1 ;

Tatbestand: