OLG Köln - Urteil vom 09.05.1996
7 U 10/96
Normen:
PflVG § 3 ; StVG § 7 § 17 § 18 ;
Fundstellen:
NZV 1997, 477
OLGReport-Köln 1997, 188
VRS 93, 40
VRS 94, 18
r+s 1997, 192

Haftungsverteilung bei Kollision eines das rote Blinklicht eines Bahnübergangs nicht beachtenden LKW mit einer Straßenbahn

OLG Köln, Urteil vom 09.05.1996 - Aktenzeichen 7 U 10/96

DRsp Nr. 1997/9535

Haftungsverteilung bei Kollision eines das rote Blinklicht eines Bahnübergangs nicht beachtenden LKW mit einer Straßenbahn

»1. Das Überfahren des roten Blinklichts an einem Bahnübergang stellt auch dann ein grob fahrlässiges Verhalten dar, wenn der Kraftfahrer bei Annäherung an die Ampel von der Sonne geblendet wird oder die Signalgeber durch von hinten einfallendes Sonnenlicht reflektieren.2. Bei der Abwägung nach § 17 StVG trifft den Betreiber der Straßenbahn gegenüber dem Halter eines Lkw jedenfalls bei einem ampelgeregelten Übergang auch bei Fehlen von (Halb-) Schranken keine erhöhte Betriebsgefahr«3. Keine Mithaftung der Straßenbahn.

Normenkette:

PflVG § 3 ; StVG § 7 § 17 § 18 ;
Fundstellen
NZV 1997, 477
OLGReport-Köln 1997, 188
VRS 93, 40
VRS 94, 18
r+s 1997, 192