Haftungsverteilung bei Kollision eines den Radweg in falscher Richtung befahrenden Radfahrers mit einem auf dem Fahrrad entgegen kommenden Kind
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 28.11.1990 - Aktenzeichen 2 S 6548/90
DRsp Nr. 1998/12141
Haftungsverteilung bei Kollision eines den Radweg in falscher Richtung befahrenden Radfahrers mit einem auf dem Fahrrad entgegen kommenden Kind
Befährt ein Radfahrer den Radweg in umgekehrter Richtung und kommt ein ihm auf dem Fahrrad entgegen kommendes Kind zu Fall, weil es hierdurch verunsichert ist, so haftet der Radfahrer allein.