OLG Nürnberg - Urteil vom 16.07.2014
1 U 2572/13
Normen:
§ 15 StVO; § 286 ZPO; § 17 StVG;
Fundstellen:
MDR 2014, 1140
Vorinstanzen:
LG Ansbach, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 826/12

Haftungsverteilung bei Kollision eines den Standstreifen einer Bundesautobahn mit halber Fahrzeugbreite befahrenden Fahrzeugs mit einem dort liegengebliebenen Fahrzeug

OLG Nürnberg, Urteil vom 16.07.2014 - Aktenzeichen 1 U 2572/13

DRsp Nr. 2014/15308

Haftungsverteilung bei Kollision eines den Standstreifen einer Bundesautobahn mit halber Fahrzeugbreite befahrenden Fahrzeugs mit einem dort liegengebliebenen Fahrzeug

1. Es bleibt offen, ob bei unterlassenen Sicherungsmaßnahmen nach § 15 StVO ein Beweis des ersten Anscheins für die Ursächlichkeit der unterlassenen Maßnahmen auch dann gilt, wenn sich das liegengebliebene Fahrzeug vollständig auf dem Standstreifen befindet. Wenn das andere unfallbeteiligte Fahrzeug ohne erkennbaren Grund in einer Breite von ca. 0,7 - 0,95 m den Standstreifen befährt, ist der Anscheinsbeweis jedenfalls erschüttert.2. Der Verursachungsanteil des anderen unfallbeteiligten Fahrers kann in diesem Fall so sehr überwiegen, dass die Haftung des Fahrers des liegengebliebenen Fahrzeugs vollständig zurücktritt.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Der Senat hält auch eine mündliche Verhandlung nicht für geboten.

Normenkette:

§ 15 StVO; § 286 ZPO; § 17 StVG;

[Gründe]

I.