BGH - Urteil vom 13.05.1969
VI ZR 176/68
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 1 § 9 § 13 ;
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Bonn,

Haftungsverteilung bei Kollision eines durch eine Lücke in einer Fahrzeugkolonne in eine Vorfahrtstraße einbiegenden wartepflichtigen Radfahrers mit einem die Kolonne überholenden Fahrzeug

BGH, Urteil vom 13.05.1969 - Aktenzeichen VI ZR 176/68

DRsp Nr. 2008/15057

Haftungsverteilung bei Kollision eines durch eine Lücke in einer Fahrzeugkolonne in eine Vorfahrtstraße einbiegenden wartepflichtigen Radfahrers mit einem die Kolonne überholenden Fahrzeug

Kommt es zu einer Kollision eines durch eine Lücke in einer Fahrzeugkolonne aus einer wartepflichtigen in eine Vorfahrtstraße einbiegenden Radfahrers mit einem die Kolonne auf der Vorfahrtstraße überholenden PKW, so ist eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 1 § 9 § 13 ;

Tatbestand:

Am 3. April. 1964 gegen 19.45 Uhr wurde der damals 69 Jahre alte Kläger in der B.-Straße zu B. in Höhe der Einmündung der M.-Straße als Radfahrer von einem von dem Beklagten gesteuerten und gehaltenen Personenkraftwagen angefahren und verletzt. Es herrschte Dunkelheit; die Straße war gut beleuchtet. Der Beklagte befuhr die 10,20 m breite B.-Straße in Richtung auf die für ihn auf der rechten Straßenseite liegende Einmündung der M.-Straße, die als gegenüber der B.-Straße wartepflichtig gekennzeichnet war.