Am 3. April. 1964 gegen 19.45 Uhr wurde der damals 69 Jahre alte Kläger in der B.-Straße zu B. in Höhe der Einmündung der M.-Straße als Radfahrer von einem von dem Beklagten gesteuerten und gehaltenen Personenkraftwagen angefahren und verletzt. Es herrschte Dunkelheit; die Straße war gut beleuchtet. Der Beklagte befuhr die 10,20 m breite B.-Straße in Richtung auf die für ihn auf der rechten Straßenseite liegende Einmündung der M.-Straße, die als gegenüber der B.-Straße wartepflichtig gekennzeichnet war.
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