OLG Köln - Urteil vom 17.06.1992
13 U 292/91
Normen:
StVO § 5 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VRS 87, 19

Haftungsverteilung bei Kollision eines ein Leichtkraftrad überholenden PKW mit einem entgegenkommenden Motorrad

OLG Köln, Urteil vom 17.06.1992 - Aktenzeichen 13 U 292/91

DRsp Nr. 1995/4042

Haftungsverteilung bei Kollision eines ein Leichtkraftrad überholenden PKW mit einem entgegenkommenden Motorrad

Setzt ein PKW unter teilweiser Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn zum Überholen eines Leichtkraftrades an und kommt es auf der Gegenfahrbahn zu einer Kollision mit einem entgegenkommenden Motorrad, so trifft den PKW-Fahrer kein Verschulden, wenn zum Zeitpunkt der Einleitung des Überholvorgangs das Motorrad für ihn nicht sichtbar war. Im Übrigen ist eine Haftungsverteilung von 70 : 30 zu Lasten des Motorradfahrers gerechtfertigt, wenn dieser die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit um 10 km/h überschritt und bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Unfall hätte vermieden werden können.

Normenkette:

StVO § 5 Abs. 2 ;
Fundstellen
VRS 87, 19