OLG Rostock - Urteil vom 19.02.2010
5 U 124/09
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 5; StVO § 10;
Fundstellen:
MDR 2010, 862
NJW-RR 2011, 29
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 30.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 338/06

Haftungsverteilung bei Kollision eines eine Fahrzeugkolonne überholenden Fahrzeugs mit einem durch eine Lücke in der Kolonne aus einer Grundstückseinfahrt einbiegenden Fahrzeug

OLG Rostock, Urteil vom 19.02.2010 - Aktenzeichen 5 U 124/09

DRsp Nr. 2010/14193

Haftungsverteilung bei Kollision eines eine Fahrzeugkolonne überholenden Fahrzeugs mit einem durch eine Lücke in der Kolonne aus einer Grundstückseinfahrt einbiegenden Fahrzeug

Die Rechtsprechung zu den sogenannten Lückenfällen ist grundsätzlich nicht auf Fälle anzuwenden, in denen ein Kraftfahrer aus einer Grundstücksausfahrt unter Benutzung einer Lücke nach links in die Gegenrichtung zu gelangen versucht.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.04.2009 verkündete Grundurteil des Landgerichtes Stralsund wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: bis 16.000,00 €.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 5; StVO § 10;

Gründe: