OLG München - Urteil vom 30.06.1981
5 U 1569/81
Normen:
StVG § 17 ; StVO § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
DAR 1981, 356
VersR 1982, 173

Haftungsverteilung bei Kollision eines eine Kolonne überholenden Fahrzeugs mit einem durch eine Lücke in der Kolonne links abbiegenden PKW

OLG München, Urteil vom 30.06.1981 - Aktenzeichen 5 U 1569/81

DRsp Nr. 1994/12849

Haftungsverteilung bei Kollision eines eine Kolonne überholenden Fahrzeugs mit einem durch eine Lücke in der Kolonne links abbiegenden PKW

»1. Stößt ein Kraftradfahrer, der auf der linken Seite einer Fahrbahnhälfte mit 50 km/h eine stehende Doppelkolonne von Personenkraftwagen überholt, mit einem Pkw zusammen, dessen Fahrer unter Benutzung einer Straßenausbuchtung aus der rechten Kolonne durch eine Lücke in der linken Kolonne ein Wendemanöver durchführt, so trifft ihn kein Verschulden am Unfall.2. Der Kraftfahrer muß sich aber die im Hinblick auf seine risikoreiche Fahrweise erhöhte Betriebsgefahr seines Fahrzeugs mit einem Fünftel anrechnen lassen.«

Normenkette:

StVG § 17 ; StVO § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen
DAR 1981, 356
VersR 1982, 173