BGH - Urteil vom 20.12.1966
VI ZR 69/65
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 1 § 8 Abs. 2 S. 3 § 9 ;
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Passau,

Haftungsverteilung bei Kollision eines einem Hindernis nach links ausweichenden Fahrzeugs mit einem Motorrad des Gegenverkehrs

BGH, Urteil vom 20.12.1966 - Aktenzeichen VI ZR 69/65

DRsp Nr. 2008/15123

Haftungsverteilung bei Kollision eines einem Hindernis nach links ausweichenden Fahrzeugs mit einem Motorrad des Gegenverkehrs

Hält ein PKW auf enger Straße nicht die äußerst rechte Fahrbahnseite ein und kommt es zu einer Kollision mit einem entgegenkommenden Motorrad, so trägt der PKW auch dann die volle Haftung, wenn dem Motorrad eine Durchfahrtbreite von etwa 1,20 m verblieb und es seine Geschwindigkeit nicht reduziert hat.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 1 § 8 Abs. 2 S. 3 § 9 ;

Tatbestand:

Der Kläger betreibt seit Mai 1954 ein Baugeschäft und seit April 1956 außerdem ein Betonwerk in D. Der Beklagte Johann Sp. ist sein Bruder, der Beklagte Alois Sp. sein Vater.