BGH - Urteil vom 05.03.1957
VI ZR 12/56
Normen:
StVO (a.F.) § 1 § 4 § 9 § 10 ;
Fundstellen:
DAR 1957, 186
VRS 12, 417
VerkBl 1957, 480
VersR 1957, 333
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,

Haftungsverteilung bei Kollision eines einem überholten Linksabbieger ausweichenden Fahrzeugs mit einem Motorrad des Gegenverkehrs

BGH, Urteil vom 05.03.1957 - Aktenzeichen VI ZR 12/56

DRsp Nr. 1994/6534

Haftungsverteilung bei Kollision eines einem überholten Linksabbieger ausweichenden Fahrzeugs mit einem Motorrad des Gegenverkehrs

1. Die Geschwindigkeitsbegrenzungen wirken absolut.

»2. Wenn ein Überholen nicht ohne Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit oder nur dadurch möglich ist, daß der Überholungsvorgang gerade an der Grenze der Höchstgeschwindigkeit auf eine verhältnismäßig lange Strecke unter Verstoß gegen § 1 StVO durchgeführt werden muss, ist die Überholung unzulässig.«3. Überholt ein PKW ein anderes Fahrzeug, biegt dieses ohne Beachtung des Überholvorgangs nach links ab und weicht das überholende Fahrzeug nach links aus, um eine Kollision zu vermeiden, so hat sich ein entgegen kommender Motorradfahrer im Falle einer Kollision die Betriebsgefahr seines Motorrades mit 1/4 anrechnen zu lassen, da er schon angesichts des kritischen, nur unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit möglichen Überholvorgangs auf eine noch nicht im Einzelnen übersehbare Gefahrenlage hätte einstellen müssen.

Normenkette:

StVO (a.F.) § 1 § 4 § 9 § 10 ;

Tatbestand:

Am 28 Juli 1951 vormittags 10.40 Uhr stießen in der M.-Straße in E. ein von dem Beklagten zu 2) gesteuerter Volkswagen, dessen Halter der Beklagte zu 1) ist, und ein entgegenkommendes Kraftrad (123 ccm), dessen Fahrer und Halter der Kläger war, zusammen.