OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.01.2010
I-1 U 140/09
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 31 Abs. 3 Nr. 5 Zeichen 297; StVO § 3 Abs. 1 S. 2; StVO § 11 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 08.07.2009

Haftungsverteilung bei Kollision eines einen Linksabbiegevorgang abbrechenden, geradeaus weiterfahrenden Fahrzeugs mit einem entgegenkommenden Fahrzeug

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2010 - Aktenzeichen I-1 U 140/09

DRsp Nr. 2010/12130

Haftungsverteilung bei Kollision eines einen Linksabbiegevorgang abbrechenden, geradeaus weiterfahrenden Fahrzeugs mit einem entgegenkommenden Fahrzeug

1. Kommt es beim Versuch des Linksabbiegens eines Verkehrsteilnehmers zu einem Zusammenstoß mit einem Fahrzeug des bevorrechtigten entgegenkommenden Geradeausverkehrs, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Verletzung der Sorgfaltspflichten des Abbiegenden aus § 9 Abs. 3 S. 1 StVO. 2. Ob dieser Anscheinsbeweis auch dann zum Tragen kommt, wenn der Linksabbieger den Abbiegevorgang abbricht und seine Fahrt geradeaus fortsetzt, kann dahinstehen, wenn er dabei eine Geradeausspur des Gegenverkehrs in Anspruch nimmt und es zu einer Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kommt. 3. Hätte dieses die Kollision vermeiden können, wenn es stärker abgebremst und nach rechts herübergelenkt hätte, so ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des ursprünglichen Linksabbiegers angemessen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 8. Juli 2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der Zivilkammer 2 b des Landgerichts Düsseldorf in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13. August 2009 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: