BGH - Urteil vom 14.04.1964
VI ZR 51/63
Normen:
BGB § 823 ; StVO § 1 § 9 ;
Fundstellen:
DB 1964, 805
DRsp I(145)66Nr. 575
NJW 1964, 1565
VRS 27, 13
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Koblenz,

Haftungsverteilung bei Kollision eines einen LKW überholenden PKW mit einem Fußgänger aufgrund Versagens der Bremsanlagen

BGH, Urteil vom 14.04.1964 - Aktenzeichen VI ZR 51/63

DRsp Nr. 1996/15270

Haftungsverteilung bei Kollision eines einen LKW überholenden PKW mit einem Fußgänger aufgrund Versagens der Bremsanlagen

»1. Ein Kraftfahrer, der ohne rechtfertigenden Grund eine vermeidbare Verkehrsgefahr schafft, die nur durch Abbremsen des Fahrzeuges abgewandt werden kann, handelt verkehrswidrig.2. Führt die so geschaffene Gefahrenlage infolge Versagens der Bremse zu einem Unfall, so steht das Versagen der Bremse dem adäquaten Zusammenhang zwischen der verkehrswidrigen Fahrweise und dem Unfall nicht entgegen.«3. Wer überholen will, muss mit Rücksicht auf die damit verbundenen besonderen Gefahren gewissenhaft prüfen, ob durch das Vorhaben kein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet wird. Ein Kraftfahrer darf mit dem Überholen nur dann beginnen, wenn er nach sorgfältiger Prüfung der Verkehrslage sicher sein darf, daß er das Vorhaben gefahrlos durchführen kann.4. Volle Haftung des PKW-Fahrers für Schäden des Fußgängers nicht nur aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung nach § 7 StVG, sondern auch aus unerlaubter Handlung.

Normenkette:

BGB § 823 ; StVO § 1 § 9 ;

Tatbestand: