Haftungsverteilung bei Kollision eines einen Mehrzweckstreifen in umgekehrter Fahrtrichtung benutzenden Radfahrers mit einem über den Mehrzweckstreifen aus einem Grundstück ausfahrenden PKW; Höhe des Schmerzensgeldes bei Schädelprellung und HWS-Syndrom
LG Koblenz, vom 29.10.1990 - Aktenzeichen 12 S 171/90
DRsp Nr. 1996/2105
Haftungsverteilung bei Kollision eines einen Mehrzweckstreifen in umgekehrter Fahrtrichtung benutzenden Radfahrers mit einem über den Mehrzweckstreifen aus einem Grundstück ausfahrenden PKW; Höhe des Schmerzensgeldes bei Schädelprellung und HWS-Syndrom
1. Kommt es zu einer Kollision eines einen Mehrzweckstreifen entgegen der Fahrtrichtung befahrenden Radfahrers mit einem PKW-Fahrer, der aus einem Grundstück kommend über den Mehrzweckstreifen auf die Fahrbahn einbiegen will, so ist eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt.2. 1000 DM Schmerzensgeld für Schädelprellung und HWS-Syndrom; 3 Tage stationär, 4 Tage arbeitsunfähig, 2 Wochen Schanzsche Krawatte, Massagen und Fangopackungen.