OLG Köln - Urteil vom 19.07.2005
4 U 35/04
Normen:
StVG § 7 § 17 ; StVO § 10 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 05.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 529/03

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit einem aus einem Grundstück ausfahrenden Fahrzeug

OLG Köln, Urteil vom 19.07.2005 - Aktenzeichen 4 U 35/04

DRsp Nr. 2005/19279

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit einem aus einem Grundstück ausfahrenden Fahrzeug

»1. Der Beweis des ersten Anscheins spricht für ein Verschulden des Verkehrsteilnehmers, wenn dieser einen Verkehrsunfall bei der Ausfahrt aus einem Grundstück verursacht. Denn dieser hat sich gemäß § 10 StVO dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Mit dieser Formulierung legt das Gesetz demjenigen, der aus einem Grundstück ausfährt, die Verantwortung für die Gefahrlosigkeit seines Verhaltens im wesentlichen allein auf, so dass der Anschein gegen ihn spricht, wenn es bei diesem Fahrmanöver zu einer Kollision mit einem Verkehrsteilnehmer des fließenden Verkehrs kommt (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage, § 10 StVO Rnr. 11).2. Ein solcher Fall liegt hier vor, selbst wenn der Kläger entsprechend seiner Darstellung ca. 2 - 3 Minuten in der Position gestanden hat, in der es zu dem Unfall gekommen ist.3. Denn der Vorgang des Ausfahrens aus einem Grundstück auf eine öffentliche Straße ist erst dann beendet, wenn sich das Fahrzeug endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat (Hentschel aaO. Rnr. 4).«