BGH - Urteil vom 02.10.1964
VI ZR 123/63
Normen:
BGB § 832 ;
Fundstellen:
VersR 1964, 1202
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

Haftungsverteilung bei Kollision eines gerade aus einem Pkw ausgestiegenen 9-jährigen Kindes mit einem vorbeifahrenden Mopedfahrer

BGH, Urteil vom 02.10.1964 - Aktenzeichen VI ZR 123/63

DRsp Nr. 1994/6142

Haftungsverteilung bei Kollision eines gerade aus einem Pkw ausgestiegenen 9-jährigen Kindes mit einem vorbeifahrenden Mopedfahrer

1. Der Führer eines Kfz, dessen mitfahrende neunjährige Tochter nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug beim unvorsichtigen Überqueren eines parallel zur Fahrbahn verlaufenden Radweges einen Unfall verursacht, haftet aus dem Gesichtspunkt der Aufsichtspflichtverletzung, wenn er nicht alle möglichen Vorsichtsmaßnahmen getroffen hat.2. Der Mopedfahrer hat sich demgegenüber einen Mithaftungsanteil von 1/3 aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anrechnen zu lassen.

Normenkette:

BGB § 832 ;

Tatbestand: