OLG Nürnberg - Urteil vom 24.10.2023
6 U 2212/22
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Fundstellen:
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 13.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 6151/21

Haftungsverteilung bei Kollision eines hinter einem in zweiter Reihe parkenden Lkw auf die Fahrbahn fahrenden und wendenden Pkw mit einem an dem Lkw vorbeifahrenden Fahrzeug

OLG Nürnberg, Urteil vom 24.10.2023 - Aktenzeichen 6 U 2212/22

DRsp Nr. 2023/17038

Haftungsverteilung bei Kollision eines hinter einem in zweiter Reihe parkenden Lkw auf die Fahrbahn fahrenden und wendenden Pkw mit einem an dem Lkw vorbeifahrenden Fahrzeug

Der Fahrer, der mit seinem Fahrzeug einen einzelnen, in zweiter Reihe parkenden Lkw überholt, hat nicht damit zu rechnen, dass ein aus seiner Fahrtrichtung gesehen hinter dem Lkw in die Straße Einfahrender seinen Vorrang nicht beachten wird (kein sog. Lückenfall).

Im Falle einer Kollision ist eine Haftungsverteilung von 1/4 zu 3/4 zulasten des hinter dem parkenden Lkw einfahrenden Pkw.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13.07.2022, Az. 2 O 6151/21, wird zurückgewiesen.

2.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13.07.2022, Az. 2 O 6151/21, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

3.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

5.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.