KG - Urteil vom 24.01.1994
12 U 50/92
Normen:
BGB § 823 § 831 Abs. 1 Satz 2 § 847 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 2a § 9 Abs. 5 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
VRS 89, 260
VerkMitt 1995, 51

Haftungsverteilung bei Kollision eines in ein Grundstück einbiegenden Pkw mit einem den Radweg benutzenden Radfahrer; Höhe des Schmerzensgeldes bei Verlust eines Auges und fast vollständigem Verlust der Sehkraft auf dem anderen

KG, Urteil vom 24.01.1994 - Aktenzeichen 12 U 50/92

DRsp Nr. 1996/4102

Haftungsverteilung bei Kollision eines in ein Grundstück einbiegenden Pkw mit einem den Radweg benutzenden Radfahrer; Höhe des Schmerzensgeldes bei Verlust eines Auges und fast vollständigem Verlust der Sehkraft auf dem anderen

1. Dem Radwegbenutzer gebührt der Vorrang vor einem von der Fahrbahn auf ein Grundstück einbiegenden Kraftfahrer; dem Radfahrer steht der Ersatz des gesamten Schadens zu. Zu den Sorgfaltspflichten eines Kraftfahrers und eines knapp neun Jahre alten Radfahrers in dieser Situation.2. Der Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB kann auch dann als geführt angesehen werden, wenn der Halter einem Verrichtungsgehilfen nach längerer Beschäftigung den Erwerb des Führerscheins der Klasse 2 finanziert, um dessen schwereren Lastkraftwagen zu führen.3. Schmerzensgeld von 200.000,00 DM und monatliche Rente von 250,00 DM (kapitalisiert etwas mehr als 250.000,00 DM) sowie sog. immaterieller Vorbehalt wegen Verlustes eines Auges und der Sehkraftverminderung des anderen Auges auf 0,7, das wegen einer Augenmuskellähmung nicht mehr bewegt werden kann, deshalb auch nach operativer Korrektur der Blickrichtung das Gesichtsfeld bis zur Hälfte eingeschränkt bleibt. Weitere erhebliche Verletzungen und Folgen sind fast vollständig ausgeheilt.

Normenkette:

BGB § 823 § 831 Abs. 1 Satz 2 § 847 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 2a § 9 Abs. 5 ; ZPO § 256 ;

Hinweise: