OLG München - Urteil vom 13.02.1996
5 U 2060/95
Normen:
StVG § 7 Abs. 2 ; StVO § 3 Abs. 1 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
VRS 97, 260
VersR 1998, 733
ZfS 1997, 245
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 245/93

Haftungsverteilung bei Kollision eines in eine Vorfahrtstraße einbiegenden Fahrzeugs mit einem entgegenkommenden Motorradfahrer

OLG München, Urteil vom 13.02.1996 - Aktenzeichen 5 U 2060/95

DRsp Nr. 1998/15719

Haftungsverteilung bei Kollision eines in eine Vorfahrtstraße einbiegenden Fahrzeugs mit einem entgegenkommenden Motorradfahrer

1. Biegt ein Fahrzeug zu einem Zeitpunkt nach rechts in eine Vorfahrtstraße ein, zu dem ein entgegenkommendes Motorrad noch nicht zu sehen ist, so ist eine Vorfahrtverletzung nicht nachgewiesen.2. Hat demgegenüber das entgegenkommende Motorrad gegen das Sichtfahrgebot verstoßen, so ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu seinen Lasten gerechtfertigt.3. Wird die Halterin des Motorrades als Beifahrerin verletzt, so muss sie sich die durch ein Verschulden des Fahrers erhöhte Betriebsgefahr haftungsmindernd anrechnen lassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 2 ; StVO § 3 Abs. 1 ; ZPO § 286 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von den Beklagten materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall. Die Beklagte zu 2) verlangt mit ihrer Widerklage von der Klägerin eine Überzahlung zurück und macht gegen den Drittwiderbeklagten einen Gesamtschuldnerausgleich geltend.