OLG Bamberg - Urteil vom 31.03.1992
5 U 48/91
Normen:
StVO § 3 Abs. 2a ;
Fundstellen:
NZV 1993, 268
VRS 85, 4
VersR 1993, 898

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linienbusses mit einem an der Haltestelle auf die Fahrbahn springenden Schüler

OLG Bamberg, Urteil vom 31.03.1992 - Aktenzeichen 5 U 48/91

DRsp Nr. 1998/10854

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linienbusses mit einem an der Haltestelle auf die Fahrbahn springenden Schüler

»1. Zum Umfang der Sorgfaltspflichten des Fahrers eines öffentlichen Linienbusses, der auf einem im innerstädtischen Bereich eingerichteten Sonderfahrstreifen an einer Personengruppe vorbei, die an einer anderen Haltestelle wartet, seine Bushaltestelle anfährt.«2. Wird ein Schüler, der an einer Bushaltestelle auf den Bus wartet und vor dem herannahenden Omnibus auf die Straße springt, von diesem erfasst, so trifft den Fahrer kein Verschulden, wenn er bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 30 km/h knapp eine Sekunde vor der Kollision eine Vollbremsung vornimmt.3. Der Halter des Busses haftet in Höhe eines Drittels aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Betriebsgefahr.

Normenkette:

StVO § 3 Abs. 2a ;
Fundstellen
NZV 1993, 268
VRS 85, 4
VersR 1993, 898