OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.11.2007
I-1 U 28/07
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1; StVO § 9 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 15.12.2006

Haftungsverteilung bei Kollision eines links abbiegenden Busses mit einem überholenden Fahrzeug

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2007 - Aktenzeichen I-1 U 28/07

DRsp Nr. 2007/22409

Haftungsverteilung bei Kollision eines links abbiegenden Busses mit einem überholenden Fahrzeug

Kommt es zu einer Kollision eines Busses, der nach links auf einen Buswendeplatz abbiegt, mit einem überholenden Fahrzeug, so trifft den Busfahrer die überwiegende Verantwortung, weil er das überholende Fahrzeug bei gehöriger Rückschau hätte erkennen können. Letzteres trifft jedoch den Vorwurf des Überholens bei unklarer Verkehrslage, da der Bus langsam fuhr. Es ist daher eine Haftungsverteilung von 60 : 40 zu Lasten des Busses angezeigt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1; StVO § 9 Abs. 5;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat zu einem Teil Erfolg.

I.

Wegen des Verkehrsunfalls vom 30. April 2005 in Oberhausen-Holten haften die Beklagten für den Unfallschaden des Klägers entgegen dem landgerichtlichen Urteil nicht nur zu 1/3, sondern zu 60 %. Bei der Bewertung der Schadenshöhe folgt der Senat hingegen dem Landgericht. Der Kläger kann von den Beklagten demnach über den bereits zugesprochenen Betrag von 591,86 EUR hinaus weitere 473,49 EUR (insgesamt 1.065,35 EUR) ersetzt verlangen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht in Bezug auf die in Anspruch genommene Kaskoversicherung zu der erkannten Quote.

Im einzelnen ist hierzu noch folgendes auszuführen.