OLG Hamm vom 08.11.1993
3 U 63/93
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 S. 2 ; StVO § 1 Abs. 2 § 9 Abs. 5 § 10 ;
Fundstellen:
NZV 1994, 154
OLGReport-Hamm 1994, 135
SP 1994, 276

Haftungsverteilung bei Kollision eines links in eine Zufahrt abbiegenden mit einem aus dieser Zufahrt ausfahrenden Fahrzeug

OLG Hamm, vom 08.11.1993 - Aktenzeichen 3 U 63/93

DRsp Nr. 1995/3801

Haftungsverteilung bei Kollision eines links in eine Zufahrt abbiegenden mit einem aus dieser Zufahrt ausfahrenden Fahrzeug

Biegt ein Fahrzeug nach links in eine Firmenzufahrt ein und kommt es dabei zu einer Kollision mit einem aus der Zufahrt herausfahrenden Fahrzeug, so ist von hälftiger Schadensteilung auszugehen, da der Linksabbieger unnötigerweise die Fahrtrichtung des Ausfahrenden geschnitten hat und der Ausfahrende sich auf den Abbiegevorgang hätte einstellen können.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 S. 2 ; StVO § 1 Abs. 2 § 9 Abs. 5 § 10 ;

Hinweise:

- zur Haftung bei Begegnungskollision in einer Grundstücksausfahrt siehe LG Bochum SP 1994, 172 (Haftungsanteil 2/3);

- zur sog. Lückenrechtsprechung bei Grundstückszufahrten s. LG Lübeck (14 S 302/93) SP 1994, 336;