Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 5.000,00 € festgesetzt.
I. Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II. Die Berufung ist zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts würdigt den Sachverhalt richtig und erscheint hinsichtlich der gebildeten Haftungsquote gut vertretbar.
Im Ergebnis hat die Klägerin wegen des von ihr verursachten Verkehrsunfalls vom 04.02.2008 keinen Anspruch gegen die Beklagten nach §§ 7 Abs. 1, 17, 18, 11 i. V. m. § a. F.
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