OLG Naumburg - Urteil vom 25.03.2010
1 U 113/09
Normen:
StVO § 9 Abs. 5; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 09.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 201/08

Haftungsverteilung bei Kollision eines linksabbiegenden Traktors mit einem im Überholverbot überholenden PKW

OLG Naumburg, Urteil vom 25.03.2010 - Aktenzeichen 1 U 113/09

DRsp Nr. 2010/9699

Haftungsverteilung bei Kollision eines linksabbiegenden Traktors mit einem im Überholverbot überholenden PKW

1. Sowohl ein wendender als auch ein abbiegender Kraftfahrzeugführer, für welchen § 9 Abs. 5 StVO gilt, muss unvorhersehbare Regelwidrigkeiten anderer Verkehrsteilnehmer nicht in seine Überlegungen einbeziehen. 2. Auch eine erhöhte Betriebsgefahr eines nach links abbiegenden Gespannes kann vollständig hinter dem Verursachungs- und Verschuldensbeitrag des Unfallgegners zurücktreten, wenn diesem ein grobes Verschulden vorzuwerfen ist. 3. Grob verkehrswidrig ist ein Verhalten, das sich objektiv als ein besonders schwerer Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift und die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 9 Abs. 5; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;

Gründe:

I. Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II. Die Berufung ist zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts würdigt den Sachverhalt richtig und erscheint hinsichtlich der gebildeten Haftungsquote gut vertretbar.

Im Ergebnis hat die Klägerin wegen des von ihr verursachten Verkehrsunfalls vom 04.02.2008 keinen Anspruch gegen die Beklagten nach §§ 7 Abs. 1, 17, 18, 11 i. V. m. § a. F.