BGH - Urteil vom 02.03.1982
VI ZR 230/80
Normen:
BGB § 254 ; StVO (1970) § 9 ;
Fundstellen:
MDR 1982, 841
NJW 1982, 1756
VRS 63, 87
VersR 1982, 701
Vorinstanzen:
OLG Schleswig,
LG Kiel,

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden, das Rotlicht einer Fußgängerampel missachtenden Fahrzeug

BGH, Urteil vom 02.03.1982 - Aktenzeichen VI ZR 230/80

DRsp Nr. 1994/4905

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden, das Rotlicht einer Fußgängerampel missachtenden Fahrzeug

»1. Ein Linksabbieger darf in der Regel darauf vertrauen, dass ein im Gegenverkehr entgegenkommender, an sich vorfahrtsberechtigter Verkehrsteilnehmer das Rotlicht einer dazwischenliegenden Fußgängerbedarfsampel nicht bewusst missachten wird.2. Ein Verkehrsteilnehmer darf in der Regel einen Mitverschuldenseinwand gegenüber einem auf sein verkehrsgerechtes Verhalten Vertrauenden nicht aus dem Vorwurf herleiten, diese habe mit seinem (des Einwendenden) grobem vorsätzlichem Verkehrsverstoß vorsorglich rechnen müssen.«3. Daher volle Haftung des das Rotlicht missachtenden, an sich vorfahrtberechtigten Fahrzeugs.

Normenkette:

BGB § 254 ; StVO (1970) § 9 ;

Tatbestand: