OLG Köln - Urteil vom 15.02.1995
13 U 152/94
Normen:
StVG § 7 Abs. 2 § 17 Abs. 1 S. 2 ; StVO § 9 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1995, 164
VRS 89, 352

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden Motorrad

OLG Köln, Urteil vom 15.02.1995 - Aktenzeichen 13 U 152/94

DRsp Nr. 1995/7811

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden Motorrad

»Beim Zusammenstoß eines Linksabbiegers (PKW) mit einem entgegenkommenden Fahrzeug (Krad), dessen Betriebsgefahr nicht durch übermäßige Geschwindigkeit oder sonstige feststehende Umstände erhöht ist, tritt die Betriebsgefahr des Entgegenkommenden bei der Abwägung der Verursachungsanteile regelmäßig völlig zurück. Das gilt unbeschadet einer im weiteren Umfeld der übersichtlichen Kreuzung (von Bundes - und Landesstraße) bestehenden Sichtbehinderung durch Nebelschwaden oder Nebelbänke jedenfalls dann, wenn der Linksabbieger durch vorübergehendes Anhalten auf der Abbiegespur das Vertrauen des bei gesteigerter Aufmerksamkeit rechtzeitig erkennbaren Motorradfahrers auf die Beachtung seiner Vorfahrt begründet hat.«

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 2 § 17 Abs. 1 S. 2 ; StVO § 9 ;

Gründe:

Die Berufung ist im wesentlichen begründet.

1. Der Kläger wendet sich mit Recht dagegen, daß die Zivilkammer ihm aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr eine Mithaftung zu 1/4 auferlegt hat.